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U 2019 75

Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuern 2018

Graubünden · 2019-08-23 · Deutsch GR
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Disziplinarverfahren | Anwaltsrecht

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1 Kammer Einzelrichter Racioppi und Paganini als Aktuar URTEIL vom 23. August 2019 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Ruggle, Beschwerdeführer gegen Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Disziplinarverfahren,

- 2 - in Erwägung: - dass die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte mit Beschluss vom

23. Mai 2019 auf die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens gegen RA Dr. iur. B._____ verzichtete, - dass dagegen der Anzeigeerstatter A._____ (hier Beschwerdeführer) am

26. Juni 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubün- den erhob und in Aufhebung des Beschlusses beantragte, ein Disziplinar- verfahren gegen den genannten Anwalt einzuleiten, - dass es bei dieser Angelegenheit etwa nicht um aufsichtsrechtliche Verhal- tensanweisungen an einen Anwalt zur Führung eines noch hängigen Man- dats, sondern allein um eine nachträgliche, disziplinarrechtliche Sanktio- nierung behaupteter Verstösse gegen die anwaltlichen Berufspflichten geht, - dass der Anzeigeerstatter gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung an solchen Anordnungen kein schutzwürdiges eigenes Interesse – das ihn zu einer Beschwerde legitimieren würde – hat (vgl. PVG 2016 Nr. 2, BGE 129 II 297 E.3.1, 132 II 250 E.4.2 ff., 135 II 145 E.6.1, 133 II 468 E.2, 106 Ia 237 E.2), - dass der Beschwerdeführer im Sinne einer Rechtsverweigerung bemän- gelt, dass sich die Aufsichtskommission (wie bereits im Verfahren AKR 16

7) lediglich mit dem Hauptpunkt betreffend die Herausgabepflicht des an- gezeigten Anwalts auseinandergesetzt habe und den Nebenpunkt betref- fend die bei der ESTV nicht eingetroffenen Briefe, worauf sich der Anwalt im Strafverfahren berufen habe, nicht näher behandelt habe, - dass die Frage, ob es einem Anwalt im Strafverfahren gestattet sei, für seine Position Briefe zu verwenden, die – wie vom Beschwerdeführer be- hauptet – nie abgeschickt worden seien, nicht die allfällige Verletzung von Verhaltenspflichten im Rahmen einer hängigen Mandatsführung betrifft,

- 3 - - dass folglich auf den Vorwurf einer Rechtsverweigerung hierüber nicht ein- zugehen ist, - dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde gegen die Nichteinleitung ei- nes Disziplinarverfahrens gegen den genannten Anwalt demnach nicht le- gitimiert ist, - dass im Übrigen die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen Verun- treuung am 5. Juni 2019 eingestellt hat, - dass die Aufsichtskommission die Errichtung eines Sicherheitsrückbehalts für Steuerforderungen durch den angezeigten Anwalt unabhängig vom um- strittenen Versand der zwei betreffenden Briefe an die ESTV als zulässig erachtet und zurzeit einen Verstoss gegen die Rechenschafts- und Heraus- gabepflicht ausgeschlossen hat, - dass eine disziplinarrechtliche Untersuchung darüber, ob die zwei der ESTV nicht zugekommenen Briefe des angezeigten Anwalts tatsächlich der ESTV verschickt worden seien und ob deren Verwendung eine Berufs- pflichtverletzung darstelle, zum heutigen Zeitpunkt, vor Abschluss des steuerrechtlichen und allenfalls zivilrechtlichen Verfahrens, entbehrt wer- den kann, - dass aufgrund der offensichtlichen Unzulässigkeit des Rechtsmittels in ein- zelrichterlicher Kompetenz entschieden wird (vgl. Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG), - dass die Verfahrenskosten bei diesem Ausgang gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des Beschwerdeführers gehen, erkennt der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - 4 - - und den Kanzleiauslagen von Fr. 124.-- zusammen Fr. 1‘124.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen] Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 16. De- zember 2019 nicht eingetreten (BGU-Nr. 2C_892/2019).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 19 75

1. Kammer Einzelrichter Racioppi und Paganini als Aktuar URTEIL vom 23. August 2019 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Ruggle, Beschwerdeführer gegen Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Disziplinarverfahren,

- 2 - in Erwägung: - dass die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte mit Beschluss vom

23. Mai 2019 auf die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens gegen RA Dr. iur. B._____ verzichtete, - dass dagegen der Anzeigeerstatter A._____ (hier Beschwerdeführer) am

26. Juni 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubün- den erhob und in Aufhebung des Beschlusses beantragte, ein Disziplinar- verfahren gegen den genannten Anwalt einzuleiten, - dass es bei dieser Angelegenheit etwa nicht um aufsichtsrechtliche Verhal- tensanweisungen an einen Anwalt zur Führung eines noch hängigen Man- dats, sondern allein um eine nachträgliche, disziplinarrechtliche Sanktio- nierung behaupteter Verstösse gegen die anwaltlichen Berufspflichten geht, - dass der Anzeigeerstatter gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung an solchen Anordnungen kein schutzwürdiges eigenes Interesse – das ihn zu einer Beschwerde legitimieren würde – hat (vgl. PVG 2016 Nr. 2, BGE 129 II 297 E.3.1, 132 II 250 E.4.2 ff., 135 II 145 E.6.1, 133 II 468 E.2, 106 Ia 237 E.2), - dass der Beschwerdeführer im Sinne einer Rechtsverweigerung bemän- gelt, dass sich die Aufsichtskommission (wie bereits im Verfahren AKR 16

7) lediglich mit dem Hauptpunkt betreffend die Herausgabepflicht des an- gezeigten Anwalts auseinandergesetzt habe und den Nebenpunkt betref- fend die bei der ESTV nicht eingetroffenen Briefe, worauf sich der Anwalt im Strafverfahren berufen habe, nicht näher behandelt habe, - dass die Frage, ob es einem Anwalt im Strafverfahren gestattet sei, für seine Position Briefe zu verwenden, die – wie vom Beschwerdeführer be- hauptet – nie abgeschickt worden seien, nicht die allfällige Verletzung von Verhaltenspflichten im Rahmen einer hängigen Mandatsführung betrifft,

- 3 - - dass folglich auf den Vorwurf einer Rechtsverweigerung hierüber nicht ein- zugehen ist, - dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde gegen die Nichteinleitung ei- nes Disziplinarverfahrens gegen den genannten Anwalt demnach nicht le- gitimiert ist, - dass im Übrigen die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen Verun- treuung am 5. Juni 2019 eingestellt hat, - dass die Aufsichtskommission die Errichtung eines Sicherheitsrückbehalts für Steuerforderungen durch den angezeigten Anwalt unabhängig vom um- strittenen Versand der zwei betreffenden Briefe an die ESTV als zulässig erachtet und zurzeit einen Verstoss gegen die Rechenschafts- und Heraus- gabepflicht ausgeschlossen hat, - dass eine disziplinarrechtliche Untersuchung darüber, ob die zwei der ESTV nicht zugekommenen Briefe des angezeigten Anwalts tatsächlich der ESTV verschickt worden seien und ob deren Verwendung eine Berufs- pflichtverletzung darstelle, zum heutigen Zeitpunkt, vor Abschluss des steuerrechtlichen und allenfalls zivilrechtlichen Verfahrens, entbehrt wer- den kann, - dass aufgrund der offensichtlichen Unzulässigkeit des Rechtsmittels in ein- zelrichterlicher Kompetenz entschieden wird (vgl. Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG), - dass die Verfahrenskosten bei diesem Ausgang gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des Beschwerdeführers gehen, erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.--

- 4 -

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 124.-- zusammen Fr. 1‘124.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen] Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 16. De- zember 2019 nicht eingetreten (BGU-Nr. 2C_892/2019).